Die Arbeitszeit ist hauptsächlich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Des Weiteren soll es den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer schützen.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf gemäß § 3 Satz 1 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, § 3 Satz 2 ArbZG.
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen, § 4 Satz 1 ArbZG.
Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden, § 4 Satz 2 ArbZG. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden, § 4 Satz 3 ArbZG.
Sind Ruhepausen zu vergüten?
Grundsätzlich sind Ruhepausen von der Arbeitszeit abzuziehen und werden nicht vergütet.
Sind von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich?
Ja, wenn im Arbeitsvertrag die Verpflichtung zur Pausenvergütung übernommen wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag (in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall in Form eines Willkommensschreibens), bezüglich der Regelung von Pausen nicht –wie normalerweise üblich- steht, dass Pausen von der Arbeitszeit abgezogen werden.
In diesem Kontext kann der Begriff der Arbeitszeit nur im Sinne der vergütungspflichtigen Arbeitszeit verstanden werden, sonst müsste arbeitsvertraglich geregelt sein, dass die Pausenzeit von der Arbeitszeit abgezogen wird. Ist dies nicht der Fall, gehört die Pausenzeit nach dem im Arbeitsvertrag erkennbaren Willen des Arbeitgebers zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Dies kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB geregelt sein.
Quelle: BAG, Urteil vom 19.08.2015, Az.: 5 AZR 450/14