Das Fahrverbot wird von der Bußgeldbehörde oder nach dem Einspruch des Betroffenen und in Strafverfahren vom Gericht verhängt. Für den Zeitraum des Verbotes ist der Führerschein bei der Ordnungsbehörde und soweit das Verbot vom Gericht verhängt wurde, bei der Staatsanwaltschaft abzugeben. Rechtsgrundlage für ein Fahrverbot sind das Straßenverkehrsgesetz und das Strafgesetzbuch.
Entziehung der Fahrerlaubnis ist dauerhaft
Im Unterschied zum Fahrverbot wird der Führerschein bei der Entziehung der Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen. Zweck ist, ungeeignete Kraftfahrzeugführer aus dem Straßenverkehr fernzuhalten. Das Gericht entzieht die Erlaubnis, wenn jemand wegen einer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen, rechtswidrigen Tat verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hier kommen insbesondere die Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenkeit im Verkehr, Unfallflucht oder eine Vollrauschtat in Betracht. Die Begehung dieser Straftaten indiziert die Ungeeignetheit.
Fahrverbot hat Warnfunktion
Das Fahrverbot hingegen beschränkt sich auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Bei welchem Verstoß welche Dauer eines Verbots verhängt wird, bestimmt sich nach dem amtlichen Bußgeldkatalog. Das Verbot hat eine Warnfunktion und soll leichtsinnige und nachlässige Verkehrsteilnehmer von erneuten Verkehrsverstößen abhalten. Ein Fahrverbot wird regelmäßig angeordnet, wenn der Verkehrsteilnehmer wegen Gefährdung oder Trunkenkeit im Verkehr zwar verurteilt, aber vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen wurde. In diesen Fällen wird unterstellt, dass der Fahrer für den Straßenverkehr noch nicht gänzlich ungeeignet ist.
Fälle dieser Art sind Verkehrsordnungswidrigkeiten wie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, wiederholte Tempoverstöße, das eklatante Unterschreiten des Sicherheitsabstandes, erhebliche Pflichtverletzung beim Überholen und beim Spurwechsel oder das Überfahren einer Ampel, wenn diese mehr als eine Sekunde Rotlicht zeigte oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Ein Verbot wird regelmäßig auch angeordnet, wenn Alkohol oder Rauschmittel im Spiel waren.
Nur Kraftfahrzeuge kommen in Betracht
Ein Fahrverbot kann nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs, also eines Fahrzeuges, das durch Maschinenkraft bewegt wird, verhängt werden. Auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger sind Kraftfahrzeuge. Die Rechtsprechung qualifiziert auch elektrische Krankenstühle als Kraftfahrzeuge. Allerdings kann ein Verbot nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage war, einen handbetriebenen Rollstuhl selbst zu bewegen.
Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind abzuschleppende Fahrzeuge, Fahrräder, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Für Schiffe und Boote können durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte Fahrverbote nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheitsuntersuchungsgesetz angeordnet werden.
Ausnahmefälle
In Ausnahmefällen können die Bußgeldbehörde und die Gerichte von einem Verbot absehen oder das Verbot auf einzelne Fahrzeugarten beschränken. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen ein Verbot auf den Täter im Einzelfall haben würde. Insbesondere ist festzustellen, ob der Täter unverhältnismäßig hart bestraft würde. In dafür geeigneten Fällen kann die Erhöhung der Geldbuße ausreichen, um der Denkzettelfunktion zur Wirkung zu verhelfen. Voraussetzung ist, dass der Fall Ausnahmecharakter hat und Abweichungen vom Normalfall aufweist. Fahrten unter Alkohol werden kritisch beurteilt.
Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Selbstständiger die Existenz seines Gewerbebetriebes riskierte oder ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müsste. In diesem Bereich ist die Rechtslage ein wenig unübersichtlich. So kann ein Kurierdienstfahrer, der wegen außergewöhnlich schlechter, wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann, mit Gnade rechnen. Allerdings gibt es bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit kein Entgegenkommen mehr. Bei einem Steuerberater mit ländlicher Praxis reicht allein die berufliche Nutzung des Pkw nicht aus. Ihm sind die Kosten eines Aushilfsfahrers oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten.
Auch die Auswirkungen auf nahestehende Dritte sind von Belang. Bedarf ein Angehöriger besonderer Pflege und ist keine andere Pflegeperson verfügbar, kann die betreuende Person auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges angewiesen sein und darf mit Entgegenkommen rechnen. Ebenso kann eine überlange Verfahrensdauer die Erforderlichkeit eines Fahrverbots entfallen lassen, sofern sie nicht vom Betroffenen verursacht wurde und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Gerichte gehen von einem Richtwert von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung aus.
Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten
Die Bußgeldbehörde oder das Strafgericht können das Fahrverbot auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken. Müsste ein Berufskraftfahrer den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, kann es verhältnismäßig sein, ihm zwar die Benutzung seines privaten PKW zu verbieten, ihm aber die Führung eines Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen zu erlauben.
Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins
Das Fahrverbot beginnt frühestens mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die Dauer des Verbots so kurz wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, den Führerschein einen Tag vor oder am Tag der Rechtskraft des Bescheides der Behörde zu übergeben.
Wer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß nicht mit einem Verbot belegt wurde, kann bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz die Abgabe seines Führerscheins vier Monate verzögern. Der Verkehrssünder kann innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Verbot wirksam wird und die Zeitspanne nutzen, um das Verbot in den Urlaub zu verlegen. Hat der Verkehrssünder hingegen gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, wird das Verbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In diesem Fall ist der Führerschein sofort abzugeben. Vollstreckungsbehörde ist bei gerichtlichen Straf- und Bußgeldentscheidungen die Staatsanwaltschaft, bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die Bußgeldstelle. In verschiedenen Verfahren angeordnete Verbote sind nicht aufeinanderfolgend, sondern gleichzeitig zu vollstrecken.
Wer während eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Führerschein und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist für die Neuerteilung seines Führerscheins. Ist zusätzlich Alkohol und Trunkenkeit im Spiel, verschärft sich die Situation.